Mahr | Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen (AVLB)

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der Mahr GmbH – einschließlich Lizenzbedingungen zur Überlassung von Standardsoftware

Stand: Februar 2021

I. Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

§ 1    Allgemeines, Geltungsbereich

(1)    Die vorliegenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (VLB) gelten für alle unsere Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden („Käufer“). Die VLB gelten nur, wenn der Käufer Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
(2)    Die VLB gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen („Waren“) und Dienstleistungen wie etwa Wartungen, ohne Rücksicht darauf, ob wir die Waren selbst herstellen oder bei Zulieferern einkaufen (§§ 433, 651 BGB). Sofern nichts anderes vereinbart, gelten die VLB in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Käufers gültigen bzw. jedenfalls in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten.
(3)   
Unsere VLB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der AGB des Käufers die Lieferung an ihn vorbehaltslos ausführen.
(4)
    Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Käufer (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen VLB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.
(5)    Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Käufer uns gegenüber abzugeben sind (z.B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Erklärung von Rücktritt oder Minderung), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform. (6)Soweit geschäftsnotwendig, sind wir befugt, die Daten des Käufers im Rahmen der Datenschutzgesetze per EDV zu speichern und zu verarbeiten.

§ 2    Vertragserklärungen

(1)    Unser Produkt- und Leistungsangebot ist freibleibend. Dies gilt auch, wenn wir dem Käufer Kataloge, technische Dokumentationen (z.B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen haben an denen wir uns Eigentums- und Urheberrechte vorbehalten.
(2)    Die Bestellung der Ware durch den Käufer gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von 2 Wochen nach seinem Zugang bei uns anzunehmen.
(3)    Die Annahme kann entweder schriftlich (z.B. durch Auftragsbestätigung) oder durch Auslieferung der Ware an den Käufer erklärt werden

§ 3    Lieferung, Gefahrübergang, Annahmeverzug, Teilleistungen

(1)    Die Lieferung erfolgt „ab Werk“ (EXW Incoterms 2020), wo auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung ist. Auf Verlangen und Kosten des Käufers wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind wir berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.
(2)    Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Käufer über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über.
(3)     Kommt der Käufer in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen, vom Käufer zu vertretenden Gründen, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen.
(4)     Bei Abrufaufträgen ist die Ware, wenn nicht etwas anderes vereinbart ist, in ungefähr gleichen Monatsmengen abzunehmen. Die gesamte Auftragsmenge gilt einen Monat nach Ablauf der für den Abruf vereinbarten Frist, mangels einer solchen Vereinbarung zwölf Monate nach Vertragsschluss, als abgerufen. Nimmt der Käufer eine ihm obliegenden Einteilung der bestellten Waren nicht spätestens innerhalb eines Monats nach Ablauf der für die Einteilung vereinbarten Frist, mangels einer solchen Vereinbarung nicht spätestens innerhalb eines Monats nach Aufforderung durch uns vor, dürfen wir die Ware nach unserer Wahl und auf Kosten des Käufers einteilen und liefern.
(5)   Teilleistungen und entsprechende Abrechnungen sind uns gestattet, es sei denn, sie sind für den Käufer unzumutbar.

§ 4    Höhere Gewalt, Störung der Geschäftsgrundlage, Erfüllungsvorbehalt

Bei höherer Gewalt, die uns selbst oder unseren Vorlieferanten betrifft, ruhen unsere Leistungs- und Lieferpflichten für die Dauer der Störung. Das gleiche gilt bei Energie- oder Rohstoffmangel, Arbeitskämpfen, behördlichen Verfügungen oder Verkehrs- oder Betriebsstörungen. Tritt eine wesentliche Veränderung der bei Vertragsschluss bestehenden Verhältnisse ein, in deren Folge uns ein Festhalten am Vertrag nicht zugemutet werden kann, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Unsere Vertragserfüllung steht unter dem Vorbehalt, dass wir damit weder Vorschriften des nationalen und internationalen Außenwirtschaftsrechts verletzen noch gegen Sanktionen oder Embargos verstoßen.

§ 5    Lieferfrist und Lieferverzug

(1)   Die Lieferfrist wird individuell vereinbart bzw. von uns bei Annahme der Bestellung angegeben.
(2)   Der Beginn der von uns angegebenen Liefer- oder Leistungszeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen sowie die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Käufers voraus.
(3)   Sofern wir verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können (Nichtverfügbarkeit der Leistung), werden wir den Käufer hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Käufers werden wir unverzüglich erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere auch die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben, weder uns noch unseren Zulieferer ein Verschulden trifft oder wir im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet sind.
(4)   Wird ein vereinbarter Liefer- oder Leistungstermin aus von uns zu vertretenden Gründen überschritten, so hat uns der Käufer schriftlich eine angemessene Nachfrist zur Lieferung oder Leistung zu setzen. Diese Nachfrist beträgt mindestens fünf Wochen. Erfolgt die Lieferung oder Leistung nach Ablauf der Nachfrist nicht und will der Käufer deswegen vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz statt der Leistung verlangen, ist er verpflichtet, uns dies zuvor ausdrücklich schriftlich unter Setzung einer angemessenen weiteren Nachfrist unter Aufforderung zur Lieferung oder Leistung anzuzeigen. Der Käufer ist verpflichtet, auf unser Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung oder Leistung vom Vertrag zurücktritt und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangt oder auf der Lieferung bzw. Leistung besteht.
(5)   Die Rechte des Käufers gem. § 9 dieser VLB und unsere gesetzlichen Rechte, insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z.B. aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung), bleiben unberührt.

§ 6    Preise und Zahlungsbedingungen

(1)   Unsere Preise gelten, soweit nichts anderes vereinbart ist, „ab Werk“ (EXW Incoterms 2020). In unseren Preisen sind – soweit nichts anderes vereinbart – die Kosten für Verpackung, Versicherung, Fracht und Umsatzsteuer nicht enthalten. Haben wir die Aufstellung oder Montage übernommen und ist nicht etwas anderes vereinbart, so trägt der Käufer neben der vereinbarten Vergütung alle erforderlichen Nebenkosten wie Reisekosten, Kosten für den Transport des Handwerkzeugs und des persönlichen Gepäcks sowie Auslösungen.
(2)   Beim Versendungskauf trägt der Käufer die Transportkosten ab Lager und die Kosten einer ggf. vom Käufer gewünschten Transportversicherung. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt der Käufer.
(3)   Der Kaufpreis ist fällig und zu zahlen innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsstellung und Lieferung. Wir sind jedoch, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, jederzeit berechtigt, eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Einen entsprechenden Vorbehalt erklären wir spätestens mit der Auftragsbestätigung.
(4)   Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der Käufer in Verzug. Der Kaufpreis ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Wir behalten uns die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.
(5)   Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten, steht dem Käufer nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Das Recht des Käufers, mit Gegenansprüchen aus anderen Rechtsverhältnissen aufzurechnen, steht ihm nur insoweit zu, als sie unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Bei Mängeln der Lieferung bleiben die Gegenrechte des Käufers insbesondere gemäß § 8 unberührt.
(6)   Liegt der Liefer- oder Leistungstermin später als vier Monate nach Vertragsschluss, sind wir berechtigt, nach rechtzeitiger Benachrichtigung des Käufers und vor Auslieferung oder Ausführung, den bei Vertragsabschluss vereinbarten Preis der Ware oder Leistung einschließlich des Transports in dem Umfang anzupassen, wie es aufgrund der außerhalb unserer Kontrolle liegenden Kostenentwicklung (z.B. Vorleistungskosten, Wechselkurs-schwankungen, Zoll und Gebührenänderungen) angemessen ist. Bei Rahmenverträgen, die Preisvereinbarungen enthalten, beginnt die Viermonatsfrist mit Abschluss des Rahmenvertrages

§ 7    Eigentumsvorbehalt

(1)    Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behalten wir uns das Eigentum an den verkauften Waren vor.
(2)    Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Käufer hat uns unverzüglich in Textform zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder soweit Zugriffe Dritter (z.B. Pfändungen) auf die uns gehörenden Waren erfolgen.
(3)    Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts und des Rücktritts herauszuverlangen. Zahlt der Käufer den fälligen Kaufpreis nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem Käufer zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
(4)    Der Käufer ist bis auf Widerruf gemäß unten (c.) befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.

  • (a)    Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.
  • (b)    Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Käufer schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Die in § 7 (2) genannten Pflichten des Käufers gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.
  • (c)    Zur Einziehung der Forderung bleibt der Käufer neben uns ermächtigt. Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, kein Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt und wir den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung eines Rechts gemäß § 7 (3) geltend machen. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Käufer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außerdem sind wir in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Käufers zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu widerrufen.
  • (d)    Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10%, werden wir auf Verlangen des Käufers Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.

(5)    Sofern die oben genannten Eigentumsvorbehaltsklauseln in dem Land, in dem sich die Ware befindet, unwirksam oder nicht durchsetzbar sind, gilt die dort entsprechende Sicherheit als vereinbart.

§ 8    Mängelansprüche des Käufers (außer Software)

(1)    Die von uns gelieferten Produkte entsprechen zum Zeitpunkt der Auslieferung bzw. Leistung den jeweils geltenden deutschen Bestimmungen und Standards. Für die Einhaltung anderer nationaler Bestimmungen übernehmen wir keine Gewähr. Der Käufer verpflichtet sich, bei Verwendung der Produkte im Ausland, die Konformität der Produkte mit den maßgeblichen Rechtsordnungen und Standards selbst zu überprüfen und ggf. Anpassungen vorzunehmen.
(2)   Für die Rechte des Käufers bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage oder mangelhafter Montageanleitung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
(3)   Die Mängelansprüche des Käufers setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Untersuchung oder später ein Mangel, so ist uns hiervon unverzüglich, jedenfalls aber innerhalb einer Woche in Textform Anzeige zu machen. Zur Erhaltung der Rechte genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige. Unabhängig von dieser Untersuchungs- und Rügepflicht hat der Käufer offensichtliche Mängel (einschließlich Falsch- und Minderlieferung) unverzüglich, jedenfalls aber innerhalb einer Woche in Textform anzuzeigen, wobei auch hier zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Versäumt der Käufer die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht angezeigten Mangel ausgeschlossen.
(4)   Ist die gelieferte Sache mangelhaft, werden wir nach unserer Wahl nachliefern oder nachbessern (Nacherfüllung). Hierzu hat der Käufer uns Gelegenheit innerhalb angemessener Frist von mindestens 15 Arbeitstagen zu gewähren. Der Käufer hat uns die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat uns der Käufer die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau, wenn wir ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet waren.
(5)   Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie ggf. Ausbau- und Einbaukosten tragen bzw. erstatten wir nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt.
(6)   Soweit sich die Kosten aufgrund einer späteren Lieferung des Artikels an einen anderen Ort als den ursprünglichen Lieferort erhöhen, trägt der Käufer die zusätzlichen Kosten, es sei denn, diese Lieferung entspricht dem Verwendungszweck des Artikels. Sollte tatsächlich kein Mangel vorliegen, können wir vom Käufer eine Entschädigung für die Kosten verlangen, die durch das ungerechtfertigte Mangelbeseitigungsverlangen des Käufers entstehen (insbesondere Prüf- und Versandkosten), es sei denn, der Käufer konnte nicht feststellen, dass der Mangel tatsächlich nicht bestand.
(7)   Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Käufer die Vergütung mindern oder vom Vertrag zurücktreten. Der Rücktritt ist allerdings nur zulässig, wenn der Kunde uns dies zuvor ausdrücklich in Textform mit einer angemessenen weiteren Nachfrist androht. Bei einem unerheblichen Mangel besteht kein Rücktrittsrecht.
(8)   Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe von § 9 und sind im Übrigen ausgeschlossen.

§ 9    Sonstige Haftung

(1)    Soweit sich aus diesen VLB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.
(2)    Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir nach gesetzlichen Vorschriften wie folgt:

  • (a)    für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
  • (b)    für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
  • (c)    in allen übrigen Fällen nicht für Schäden, die nicht an der Ware selbst entstanden sind, insbesondere nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Käufers.    

(3)   Die sich aus § 9 (2) ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden wir nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben. Sie gelten nicht, soweit wir eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben und für Ansprüche des Käufers nach dem Produkthaftungsgesetz.
(4)    Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Käufer nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Rücktritt oder Kündigung müssen schriftlich erklärt werden, wobei die Schriftform durch Email und Telefax nicht gewahrt wird. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.
(5)    Für Ansprüche des Käufers auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen gelten die vorgenannten Regelungen entsprechend.

§ 10    Verjährung

Die Verjährungsfrist für Ansprüche wegen Mängeln unserer Lieferungen und Leistungen sowie für Ansprüche wegen unserer Schadensersatzhaftung beträgt ein Jahr ab Ablieferung ggfs. ab Abnahme. Hiervon ausgenommen sind Fälle der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, sowie der vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung unsererseits und bei Schadensersatzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz.

§ 11    Gewerbliche Schutzrechte, Urheberrechte

(1)    Mit der Erbringung unserer Lieferungen und Leistungen ist grundsätzlich keine Übertragung von Nutzungsrechten an uns zustehenden gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten verbunden. Eine solche Übertragung erfolgt nur aufgrund gesonderter Vereinbarung.
(2)    Im Falle von Schutzrechtsverletzungen sind wir berechtigt, nach unserer Wahl die erforderlichen Schutzrechte innerhalb angemessener Frist einzuholen oder dem Käufer eine zulässige Alternativlösung zu liefern.

§ 12    Materialbeistellungen

(1)    Sind Materialbeistellungen seitens des Käufers vereinbart, so hat der Käufer das Material kostenfrei und rechtzeitig in ordnungsgemäßer Qualität beizustellen. Das Gleiche gilt für die für unsere Leistungserbringung erforderlichen Dokumentationen mit technischen Vorgaben und Spezifikationen. Beistellungen und Dokumentation verbleiben im Eigentum des Käufers.
(2)    Unsere Haftung für Sachmängel, aus Produkthaftung oder Lieferverzug ist ausgeschlossen, soweit diese zurückzuführen sind auf nicht offensichtlich erkennbar fehlerhafte Beistellungen, Vorgaben oder Spezifikationen des Käufers oder auf verspätete Beistellungen trotz rechtzeitiger Anforderung. Der gleiche Haftungsausschluss gilt, wenn der Käufer uns den Bezug von Vormaterial nach seinen Spezifikationen und/oder von bestimmten, von ihm ausgewählten Zulieferern vorgibt, auch wenn wir vereinbarungsgemäß angehalten sind, selbst und auf eigene Kosten zu bestellen.

§ 13    Durchführung von Montagearbeiten

(1)    Sind Montagearbeiten beauftragt, müssen die Montagestellen frei zugänglich sein. Ist dies nicht der Fall, werden dem Käufer dadurch entstehende Mehrkosten in Rechnung gestellt.
(2)   Im Falle der Beauftragung von Montageleistungen sind wir berechtigt, Subunternehmer einzusetzen.
(3)   Der Käufer hat auf seine Kosten alle Erd-, Bau- und sonstigen branchenfremden Nebenarbeiten einschließlich der dazu benötigten Fach- und Hilfskräfte, Baustoffe und Werkzeuge, die zur Montage und Inbetriebsetzung erforderlichen Bedarfsgegenstände und -stoffe wie Gerüste, Hebezeuge und andere Vorrichtungen, Brennstoffe und Schmiermittel sowie Energie und Wasser an der Verwendungsstelle einschließlich der Anschlüsse, Heizung und Beleuchtung zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen.
(4)   Der Käufer hat bei der Montagestelle Sorge zu tragen für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Apparaturen, Materialien, Werkzeuge usw. Er ist verpflichtet, hierfür ausreichend große, geeignete, trockene und verschließbare Räume und für das Montagepersonal angemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume einschließlich angemessener sanitärer Anlagen bereit zu stellen. Im Übrigen hat der Käufer unser Eigentum sowie unser Montagepersonal bestmöglich zu schützen und zu behandeln.
(5)   Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen, die infolge besonderer Umstände der Montagestelle erforderlich sind, sind vom Käufer zu stellen. Ferner ist der Käufer verpflichtet, für angemessene Arbeitsbedingungen und für die Sicherheit am Ort der Montage Sorge zu leisten.
(6)   Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Käufer die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.
(7)   Vor Beginn der Aufstellung oder Montage müssen sich die für die Aufnahme der Arbeiten erforderlichen Beistellungen und Gegenstände an der Aufstellungs- oder Montagestelle befinden und alle Vorarbeiten vor Beginn des Aufbaues soweit fortgeschritten sein, dass die Aufstellung oder Montage vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Anfahrwege und der Aufstellungs- oder Montageplatz müssen geebnet und geräumt sein.
(8)   Verzögern sich die Aufstellung, Montage oder Abnahme durch nicht von uns zu vertretende Umstände, so hat der Käufer in angemessenem Umfang die Kosten für Wartezeit und zusätzlich erforderliche Reisen von uns oder unserem Montagepersonal zu tragen.
(9)   Der Käufer hat uns die Dauer der Arbeitszeit des Montagepersonals sowie die Beendigung der Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme wöchentlich zu bescheinigen.
(10)   Zusätzlich benötigtes Material oder zusätzlicher Arbeitsaufwand, der zum Zeitpunkt der Auftragserteilung noch nicht vorhersehbar war, wird – sofern nicht anders vereinbart – gesondert berechnet.

§ 14    Abnahme von Werkleistungen

(1)   Ist bei Werkleistungen eine Abnahme vereinbart, sind wir nach der Fertigstellung – gegebenenfalls auch vor Ablauf der vereinbarten Ausführungsfrist – berechtigt, die Abnahme der Leistung zu verlangen. In diesem Fall hat der Käufer sie binnen 12 Werktagen durchzuführen; eine andere Frist kann vereinbart werden. Auf Verlangen sind in sich abgeschlossene Teile der Leistung besonders abzunehmen. Die Abnahme kann nur wegen wesentlicher Mängel bis zur Beseitigung verweigert werden.
(2)   Wird keine Abnahme verlangt, so gilt die Leistung als abgenommen mit Ablauf von 12 Werktagen nach schriftlicher Mitteilung über die Fertigstellung der Leistung. Wird keine Abnahme verlangt und hat der Käufer die Leistung oder einen Teil der Leistung in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme nach Ablauf von 6 Werktagen nach Beginn der Benutzung als erfolgt, wenn nichts anderes vereinbart ist. Die Benutzung von Teilen einer baulichen Anlage zur Weiterführung der Arbeiten gilt nicht als Abnahme.
(3)   Vorbehalte wegen bekannter Mängel oder wegen Vertragsstrafen hat der Käufer spätestens zu den in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Zeitpunkten geltend zu machen.
(4)   Mit der Abnahme geht die Gefahr auf den Käufer über, soweit er sie nicht schon nach § 3 trägt.

§ 15    Geheimhaltung

(1)    Die Parteien werden vertrauliche Informationen, insbesondere zugänglich gemachte Muster, Kostenvoranschläge, Zeichnungen, Unterlagen, Geschäftsabsichten, Personendaten, Problemstellungen, Daten und/oder Problemlösungen und sonstiges Know-How, gleich welchen Inhalts, sowie visuell durch Besichtigung von Anlagen/Einrichtungen erlangte Informationen (nachstehend insgesamt: „Informationen“ genannt) über die sie im Rahmen der geschäftlichen Beziehung von der anderen Partei Kenntnis erhalten, während der Dauer und nach Beendigung des Vertragsverhältnisses vertraulich behandeln, insbesondere nicht an Dritte weitergeben oder unbefugt für eigene Geschäftszwecke verwerten. Die Parteien werden diese Verpflichtung auch ihren Mitarbeitern und Erfüllungsgehilfen auferlegen.
(2)    Die Geheimhaltungspflicht gilt nicht für Informationen, die

  • zum Zeitpunkt ihrer Offenlegung der anderen Partei bereits außerhalb des Vertragsverhältnisses vorbekannt sind,
  • selbst entwickelt oder rechtmäßig von Dritten erworben worden sind,
  • allgemein bekannt oder Stand der Technik sind oder
  • vom Vertragspartner, von dem sie stammen, freigegeben worden sind.

(3)    Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses haben die Parteien alle geheimhaltungs-bedürftigen Informationen der jeweils anderen Partei, soweit diese Informationen nicht solche sind, die im Rahmen einer gesetzlichen Nachweispflicht weiterhin vorgehalten werden müssen, sei es in verkörperter oder digitaler Form zurückzugeben oder zu vernichten oder − soweit technisch mit zumutbarem Aufwand möglich − unwiderruflich zu löschen. Die ergriffene Maßnahme ist sodann unverzüglich und ohne erneute Aufforderung der jeweils anderen Partei anzuzeigen bzw. zu bestätigen.
(4)    Die Parteien halten die Regeln des Datenschutzes ein, insbesondere, wenn ihnen Zugang zum Betrieb oder zu informationstechnischen Einrichtungen der anderen Partei gewährt wird. Sie stellen durch geeignete Maßnahmen sicher, dass auch ihre Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen diese Bestimmungen einhalten.

§ 16    Sonderanfertigungen

(1)    Bei Sonderanfertigungen im Auftrag des Käufers ist dieser nur bei Vorliegen eines in unserem Verantwortungsbereich liegenden wichtigen Grundes zur Kündigung berechtigt.
(2)   Im Falle der Nichtabnahme von nach Spezifikationen des Käufers angefertigten Waren sind wir berechtigt, die Gegenstände nach erfolglosem Ablauf einer dem Käufer in Textform gesetzten angemessenen Abholungsfrist auf dessen Kosten zu entsorgen.

§ 17    Rechtswahl und Gerichtsstand

(1)   Für diese VLB und die Vertragsbeziehung zwischen uns und dem Käufer gilt das unvereinheitlichte deutsche Recht, namentlich das Recht des BGB/HGB. Die Geltung des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht / CISG) wird ausgeschlossen.
(2)   Ist der Käufer Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten unser Geschäftssitz. Wir sind jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gemäß diesen VLB bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Käufers zu erheben.
(3)   Hat der Käufer seinen Geschäftssitz außerhalb der Europäischen Union sollen alle Streitigkeiten unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges durch ein Schiedsgericht abschließend entschieden werden. Das Schiedsgericht wird eingerichtet nach der Schiedsgerichtsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS) in der jeweils gültigen Fassung. Ort des Schiedsgerichts ist Frankfurt am Main. Verhandlungssprache ist Englisch.

 

II. Lizenzbedingungen zur Überlassung von Standardsoftware

§ 1    Anwendungsbereich der Softwarelizenz, Dokumentation

(1)    Die nachfolgenden Lizenzbedingungen finden Anwendung auf die Überlassung von Standard-Software, die wir dem Käufer isoliert oder im Zusammenhang mit der Lieferung von zuge-höriger Hardware liefern (im Folgenden „Software"). Sie finden keine Anwendung auf die Lieferung von Hardware.
(2)   Firmware ist keine „Software“ im Sinne dieser Lizenz.
(3)   Diese Softwarelizenz gilt ergänzend zu den ggf. weiteren zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen.
(4)   Software-Service-Leistungen sind nicht Inhalt dieser Softwarelizenz. Die Erbringung solcher Leistungen bedarf einer gesonderten Vereinbarung.
(5)   Unsere Lieferpflichten umfassen keine Lieferung einer Dokumentation, es sei denn dies wurde ausdrücklich in Textform vereinbart. Im Falle einer solchen Vereinbarung umfasst der Begriff „Software" im Folgenden auch die Dokumentation.
 

§ 2    Nutzungsrechte

(1)    Wir räumen den Käufer das zeitlich unbefristete, einfache (nicht ausschließliche) Recht ein, die Software zum Eigengebrauch zu nutzen. Wird die Software zur Nutzung mit einer bestimmten Hardware erworben, gilt das Folgende: Der Käufer darf die Software nur mit der in den Ver-tragsunterlagen (z. B. Software-Produktschein) genannten Hardware nutzen. Ist keine Hardware aufgeführt, ist die Nutzung auf die mit der Software gelieferten zugehörigen Hardware beschränkt. Die Nutzung der Software mit anderer Hardware ist nur aufgrund einer gesonderten Vereinbarung und gegen angemessene Zusatzvergütung zulässig. Zulässig ist die vorübergehende Nutzung auf anderer Hardware (Ersatzgerät), soweit dies aufgrund eines Fehlers an der zugelassenen Hardware bis zu dessen Beseitigung erforderlich ist.
(2)   Ist die Nutzung auf mehreren Geräten vereinbart, so gilt die Nutzungsberechtigung grundsätzlich alternativ, d.h. der Käufer darf die Software zeitgleich nur auf jeweils einem dieser Geräte nutzen (Einfachlizenz). Bestehen bei einem Gerät mehrere Arbeitsplätze, an denen die Software selbstständig genutzt werden kann, so erstreckt sich die Einfachlizenz nur auf einen Arbeitsplatz. Ist eine Mehrfachlizenz vereinbart, gilt die Regelungen in § 2 (9).
(3)   Die Überlassung der Software erfolgt ausschließlich in maschinenlesbarer Form (object code). Es besteht kein Anspruch auf Übergabe des Quellcodes.
(4)   Der Käufer darf die Software nur zum vertraglich vorgesehen Zweck und zum Eigenbedarf nutzen. Die gewerbliche Vermietung ist untersagt.
(5)   Vervielfältigungen der Software sind nur insoweit zulässig, als dies für den vertragsgemäßen Gebrauch notwendig ist. Der Käufer darf Sicherungskopien nach den Regeln der Technik im notwendigen Umfang anfertigen. Sicherungskopien auf beweglichen Datenträgern sind als solche zu kennzeichnen und mit dem Urheberrechtsvermerk des Originaldatenträgers zu versehen.
(6)   Der Käufer ist zu Änderungen, Erweiterungen und sonstigen Umarbeitungen der Software im Sinne des § 69 c) Nr. 1 UrhG nur insoweit befugt, als das Gesetz solche unabdingbar erlaubt oder die vertraglich vereinbarte Nutzung der Software dies ausdrücklich vorsieht.
(7)   Der Käufer ist zur Dekompilierung der Software nur in den Grenzen des § 69 e) UrhG berechtigt und erst, wenn wir nach schriftlicher Aufforderung mit angemessener Frist nicht die notwendigen Daten und/oder Informationen zur Verfügung gestellt haben, um Interoperabilität mit anderer Hard- und Software herzustellen.
(8)   Überlassen wir dem Käufer im Rahmen von Nachbesserung oder Pflege (letzteres nur auf Basis einer gesonderten Vereinbarung) Ergänzungen (z. B. Patches) oder eine Neuauflage des Vertragsgegenstandes (z. B. Update, Upgrade), die früher überlassene Vertragsgegenstände („Altsoftware“) ersetzen, unterliegen diese den Bestimmungen dieser Vereinbarung. Stellen wir eine Neuauflage des Vertragsgegenstandes zur Verfügung, so erlöschen in Bezug auf die Altsoftware die Befugnisse des Käufers nach diesem Vertrag auch ohne unser ausdrückliches Rückgabeverlangen, sobald der Käufer die neue Software produktiv nutzt.
(9)    Eine Vervielfältigung oder Umarbeitung der Anwendungsdokumentation ist – vorbehaltlich des Vorgenannten – nicht gestattet
(10)  Wir räumen dem Käufer das - bei Vorliegen eines wichtigen Grundes widerrufliche - Recht ein, das eingeräumte Nutzungsrecht auf Dritte weiter zu übertragen. Der Käufer, dem die Software nicht zu Zwecken der gewerblichen Weiterveräußerung überlassen wird, darf das Nutzungsrecht an der Software jedoch nur zusammen mit dem Gerät, das er zusammen mit der Software von uns erworben hat, an Dritte weitergeben. Im Falle einer Übertragung des Nut-zungsrechts an Dritte hat der Käufer sicherzustellen, dass dem Dritten keine weitergehenden Nutzungsrechte an der Software eingeräumt werden als dem Käufer zustehen und dem Dritten mindestens die bezüglich der Software bestehenden Verpflichtungen aus diesem Vertrag auferlegt werden. Hierbei darf der Käufer keine Kopien der Software zurückbehalten. Der Käufer ist zur Einräumung von Unterlizenzen nicht berechtigt. Überlässt der Käufer die Software einem Dritten, so ist der Käufer für die Beachtung etwaiger Ausfuhrerfordernisse ver-antwortlich und hat uns insoweit von allen Verpflichtungen freizustellen.
(11)   Bei durch uns vertriebener Software von Drittherstellern gelten die Nutzungsbedingungen der Dritthersteller vorrangig. Wir werden dem Käufer diese Bedingungen gerne auf Wunsch zur Verfügung stellen bzw. ihm Zugang zu ihnen verschaffen.
(12)   Die Nutzung der Software an mehreren Geräten oder zeitgleich an mehreren Arbeitsplätzen sowie die Nutzung der Software in Netzwerken bedarf einer gesonderten Vereinbarung in Textform. Im Falle einer solchen Vereinbarung (im Folgenden einheitlich „Mehrfachlizenz" genannt) gelten zusätzlich und vorrangig folgende Regelungen: i) Mehrfachlizenzen dürfen vom Käufer nur dann auf Dritte übertragen werden, wenn sie insgesamt und mit allen Geräten, auf denen die Software eingesetzt werden darf, übertragen werden und ii) Der Käufer wird die ihm von uns zusammen mit der Mehrfachlizenz übermittelten Hinweise zur Vervielfältigung beachten. Der Käufer hat Aufzeichnungen über den Verbleib aller Vervielfältigungen zu führen und uns auf Verlangen jederzeit vorzulegen.

§ 3 Weitere Mitwirkungspflichten des Käufers, Haftung

(1)    Der Käufer trifft angemessene Vorkehrungen für den Fall, dass von uns gelieferte Software ganz oder teilweise nicht ordnungsgemäß arbeitet. Er wird seine Systemumgebung gründlich auf Kompatibilität mit den Systemvoraussetzungen der Software überprüfen, bevor er diese operativ einsetzt. Weiterhin wird er seine Daten entsprechend dem Stand der Technik und der Sensibilität der Daten sichern, mindestens jedoch einmal täglich. Er stellt sicher, dass die aktuellen Daten aus in maschinenlesbarer Form bereitgehaltenen Datenbeständen mit vertretbarem Aufwand reproduzierbar sind. Der Käufer trifft angemessene Maßnahmen, um die Software vor dem unbefugten Zugriff durch Dritte zu schützen. Der Käufer ist verpflichtet, unmittelbar vor und nach der Installation Performancetests durchzuführen und uns die Ergebnisse mitzuteilen.
(2)    Der Käufer ist verpflichtet, unsere Lieferungen unverzüglich zu untersuchen und Mängel schriftlich unter genauer Beschreibung der aufgetretenen Fehler zu rügen (§ 377 HGB). Soweit vorhanden und zumutbar hat er automatisch erzeugte Diagnosedaten ebenfalls zu übermitteln.
(3)   Voraussetzung für Nacherfüllung wegen Mängeln ist die Reproduzierbarkeit oder Feststellbarkeit der Mängel. Die Mängelrüge muss Informationen über die Art des Fehlers, bei Software das Modul, in dem der Fehler aufgetreten ist, sowie die Arbeiten, die bei Auftreten des Fehlers durchgeführt wurden, enthalten.

§ 4    Sach- und Rechtsmängel

(1)   Wir verschaffen dem Käufer Lieferungen und Leistungen frei von Sach- und Rechtsmängeln. Fehler, die nur zu einer unerheblichen Minderung der Nutzbarkeit der Lieferung oder Leistung führen, bleiben außer Betracht. Bei Softwarelieferungen sind insbesondere keine Mängel solche Funktionsbeeinträchtigungen, die aus der vom Käufer zur Verfügung gestellten Hardware- und Softwareumgebung, Fehlbedienung, externen schadhaften Daten, Störungen von Rechnernetzen oder sonstigen aus dem Risikobereich des Käufers stammenden Gründen resultieren.
(2)   Für Software, die vom Käufer geändert worden ist, haben wir nicht einzustehen, es sei denn, der Käufer weist nach, dass die Änderung für den gemeldeten Mangel nicht ursächlich ist.
(3)   Soweit unsere Lieferungen und Leistungen mangelhaft sind und dies vom Käufer rechtzeitig in Textform gemäß § 377 HGB beanstandet wurde, werden wir nach unserer Wahl nachliefern oder nachbessern (Nacherfüllung). Hierzu ist uns Gelegenheit innerhalb angemessener Frist von mindestens acht Tagen zu gewähren. Bei Software kann die Nacherfüllung insbesondere durch Überlassung einer neuen Programmversion oder dadurch erfolgen, dass wir zumutbare Möglichkeiten aufzeigen, die Auswirkungen des Mangels zu vermeiden (Umgehungslösung). Eine neue Programmversion muss vom Käufer auch dann übernommen werden, wenn dies für ihn zu einem hinnehmbaren Anpassungsaufwand führt.
(4)   Die Nacherfüllung bei Rechtsmängeln erfolgt, indem wir dem Käufer eine rechtlich einwandfreie Nutzungsmöglichkeit an der Software verschafft. Wir können hierbei die betroffene Software gegen eine gleichwertige, den vertraglichen Bestimmungen entsprechende Software austauschen, wenn dies für den Käufer zumutbar ist.
(5)   Falls Dritte Schutzrechte gegen den Käufer geltend machen, unterrichtet er uns unverzüglich in Textform. Wir werden nach unserer Wahl und in Absprache mit dem Käufer die Ansprüche abwehren oder befriedigen. Wir wehren die Ansprüche Dritter auf eigene Kosten ab und stellen den Käufer von allen mit der Anspruchsabwehr verbundenen notwendigen Kosten und Schäden frei, soweit diese nicht auf einem pflichtwidrigen Verhalten des Käufers beruhen. Pflichtwidrig ist es in diesem Zusammenhang insbesondere auch, wenn der Käufer Ansprüche Dritter ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung anerkennt.
(6)   Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Käufer die Vergütung mindern oder vom Vertrag zurücktreten. Der Rücktritt ist allerdings nur zulässig, wenn der Käufer uns dies zuvor ausdrücklich in Textform mit einer angemessenen weiteren Nachfrist androht.

§ 5    Schadensersatz und Verjährung

(1)   Es gelten die Regelungen in Abschnitt I §§ 9 und 10 entsprechend.

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